Die Statuten des OVN

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS

 (1) Der Verein führt den Namen:

      "Österreichischer Verein für Navigation" (abgekürzt OVN).

      Die englische Bezeichnung lautet:

      "Austrian Institute of Navigation" (abgekürzt AIN).

  (2) Der Verein hat seinen Sitz in Graz.

  (3) Das Geschäftsjahr des Vereins deckt sich mit dem Kalenderjahr.

  (4) Der Verein verwendet das im Anhang zu diesen Statuten dargestellte Vereinssymbol.

 

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS

  (1) Zweck des Vereins ist es, Wissenschaft und Forschung sowie Technik und Anwendung in Bezug auf Navigation zu fördern und damit zur Sicherheit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Landverkehrs, der Schifffahrt sowie der Luft- und Raumfahrt beizutragen. Um diesen Zweck zu erfüllen, wirken Fachleute und Interessenten aus Behörden, Wissenschaft, Industrie und Anwender zusammen.

  (2) Der Verein erfüllt seine Aufgaben im Wesentlichen durch:

      1. Erarbeitung von Expertisen, Stellungnahmen und Empfehlungen zu aktuellen Themen der Navigation sowie damit eng verbundener Gebiete (z.B. Telekommunikation, Informatik);

      2. Beratung der zuständigen Behörden und Einrichtungen des Bundes und der Länder;

      3. Sammlung und Veröffentlichung von nationalen und internationalen wissenschaftlichen Arbeiten und Berichten aus dem Arbeitsbereich des Vereins;

      4. Veranstaltung von Fachtagungen und Symposien;

      5. Zusammenarbeit mit Vereinen, Gesellschaften und Institutionen ähnlicher Zielsetzung des In- und Auslandes.

  (3) Die für die Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen materiellen Mittel sollen in erster Linie durch die Mitgliedsbeiträge und wenn möglich durch Zuschüsse, Förderungen, Spenden, Zuwendungen und/oder Erbschaften aufgebracht werden.

 

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  (1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

  (2) Mittel des Vereins dürfen nur für statutengemäße Zwecke und Aufgaben verwendet werden.

  (3) Jede parteipolitische Betätigung innerhalb des Vereins ist ausgeschlossen. Der Verein verwendet seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung von politischen Parteien.

 

§ 4 MITGLIEDER UND MITGLIEDSCHAFT

  (1) Mitgliederkategorien:

      1. Ordentliche Mitglieder:

      Natürliche Personen, die ein fachliches Interesse für das Arbeitsgebiet des Vereins bekunden, können ordentliche Mitglieder werden.

      2. Unterstützende Mitglieder:

      Natürliche oder juristische Personen oder Personengruppen (z.B. Firmen, Institute, Gesellschaften, Behörden), die Vereinszwecke fördern, können unterstützende Mitglieder werden.

      3. Korrespondierende Mitglieder:

      Vereinigungen des In- und Auslandes, deren Ziele den Vereinszielen ähnlich sind, können korrespondierende Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft beruht auf Gegenseitigkeit.

      4. Ehrenmitglieder:

      Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  (2) Erwerb der Mitgliedschaft:

  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen die Mitgliedschaft verweigern. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand nach Zustimmung durch die Hauptversammlung.

  (3) Erlöschen der Mitgliedschaft:

      1. Durch den Tod bei physischen Personen und Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

      2. Durch freiwilligen Austritt, der mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Sekretariat gemeldet werden muss, widrigenfalls das betreffende Mitglied noch zur Leistung des Mitgliedsbeitrags für das folgende Geschäftsjahr verpflichtet ist.

      3. Durch Entzug der Mitgliedschaft, falls das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags durch zwei Jahre hindurch in Verzug bleibt.

  Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle aus der Vereinszugehörigkeit entstandenen Rechte und Ansprüche an den Verein verloren.

 

§ 5 MITGLIEDSBEITRAG

  (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung bestimmt.

  (2) Jedes ordentliche Mitglied hat den jährlichen Mitgliedsbeitrag im Vorhinein bis zum 1. Mai zu entrichten.

  (3) Unterstützende Mitglieder können ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag selbst bestimmen, jedoch muss dessen Höhe mindestens den Beitrag der ordentlichen Mitglieder erreichen.

  (4) Ehrenmitglieder sind nicht zu Beiträgen verpflichtet.

  (5) Studentinnen und Studenten bis zum maximal 27. Lebensjahr zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag.

 

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 (1) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht:

      1. an den Hauptversammlungen teilzunehmen, dort Anfragen zu stellen sowie an allen Abstimmungen und Beschlüssen mitzuwirken;

      2. in den Vereinsversammlungen Vorträge zu halten und Gäste einzuführen;

      3. die Vereinsbücherei zu benützen;

      4. die Mitglieder des Vorstandes zu wählen und selbst in den Vorstand gewählt zu werden.

  (2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

  (3) Die Rechte der unterstützenden Mitglieder beschränken sich auf die in Abs. (1) Z 1 bis 3 genannten Rechte.

  (4) Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:

      1. die Interessen des Vereins zu fördern;

      2. nach den Statuten des Vereins zu handeln und die Beschlüsse der Hauptversammlung anzuerkennen.

 

§ 7 ORGANE DES VEREINS

  Die Organe des Vereins sind:

      1. die Hauptversammlung;

      2. der Vorstand;

      3. der Wissenschaftliche Beirat;

      4. der Kontrollausschuss;

      5. das Schiedsgericht.

 

§ 8 HAUPTVERSAMMLUNG UND IHRE AUFGABEN

  (1) Die ordentliche Hauptversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vorher schriftlich bekanntzugeben.

  (2) In besonderen Fällen ist eine außerordentliche Hauptversammlung entweder über Beschluss des Vorstandes oder über Antrag des Kontrollausschusses oder über Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Vereinsmitglieder binnen vier Wochen nach Antragstellung einzuberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind den Mitgliedern zwei Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben. Die außerordentliche Hauptversammlung hat sich nur mit jenen Angelegenheiten zu befassen, die Gegenstand der Einberufung sind.

  (3) Die Beschlussfähigkeit sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Ist die Hauptversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt des Beginnes nicht beschlussfähig, so ist sie um fünfzehn Minuten zu verschieben und sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Diese Bestimmung ist in die Einladung zu jeder Hauptversammlung aufzunehmen.

  (4) Sofern diese Statuten kein anderes Abstimmungserfordernis enthalten, werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  (5) Der Hauptversammlung obliegt:

      1. die Verhandlungsschrift der vorangegangenen Hauptversammlung zu genehmigen;

      2. die Rechenschaftsberichte der Mitglieder des Vereinsvorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen und zu prüfen;

      3. die Berichte des Kontrollausschusses entgegenzunehmen;

      4. die Entlastung des Vorstandes auszusprechen;

      5. die Höhe des Mitgliedsbeitrags festzusetzen;

      6. den Vorstand zu wählen;

      7. den Kontrollausschuss zu wählen;

      8. über eingebrachte Anträge, Beschwerden der Vereinsmitglieder, Berufungen wegen Ausschließung und dergleichen zu entscheiden;

      sowie allenfalls:

      9. die Statuten zu ändern;

      10. Ehrenmitglieder zu ernennen;

      11. die Auflösung des Vereins zu beschließen.

  (6) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, sein Stimmrecht einem anderen ordentlichen Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht zu übertragen. Es dürfen jedoch von einem Mitglied nicht mehr als zehn Stimmen abgegeben werden.

  (7) Anträge auf Änderung der Statuten müssen, wenn sie nicht vom Vorstand ausgehen, von mindestens einem Viertel der Mitglieder sechs Wochen vor der Hauptversammlung beim Vereinsvorstand eingebracht werden.

  (8) Die Änderung der Statuten gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sich für diese erklärt haben.

 

§ 9 DER VORSTAND UND SEINE AUFGABEN

  (1) Der Vorstand setzt sich aus fünf oder sechs ordentlichen Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl ermittelt werden.

  (2) Der Vorstand besteht aus:

      1. dem Präsidenten und ein oder zwei Stellvertretern des Präsidenten;

      Im Falle von zwei Stellvertretern wird eine Reihung vorgenommen:

            1. stellvertretendender Präsident

            2. stellvertretendender Präsident

      2. dem Vorstand des Wissenschaftlichen Beirats;

      3. dem Sekretär;

      4. dem Kassier.

  (3) Dem Vorstand obliegt:

      1. die Verwaltung des Vereinsvermögens und des Geldverkehrs;

      2. die Bestellung des Wissenschaftlichen Beirats;

      3. die Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern;

      4. die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung;

      5. die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind;

      6. die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung;

      7. der Beschluss einer Geschäftsordnung für den Verein;

      8. der Beschluss über die Entsendung von Delegierten zu internationalen Tagungen.

  (4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit; alle Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich. Im Falle der Abwesenheit des Präsidenten übernehmen bei einer Beschlussfassung die stellvertretenden Präsidenten entsprechend ihrer Reihung die Funktionen des Präsidenten. Bei Beschlüssen über Vermögenswerte des Vereins ist die Anwesenheit des Kassiers obligatorisch.

  (5) Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, wobei die Abstimmungen, Argumente und Gegenargumente der einzelnen Mitglieder stichwortartig festzuhalten sind.

  (6) Die Tätigkeit der Vereinsfunktionäre ist ehrenamtlich.

  (7) Den Mitgliedern des Vorstandes gebührt für die bei der Geschäftsführung erwachsenden Barauslagen und Reisekosten ein Kostenersatz. Die Höhe des Kostenersatzes wird für Reisen, die vom Vorstand genehmigt wurden, von diesem festgelegt.

  (8) Der Vorstand kann Berater zu seinen Sitzungen beiziehen.

 

§ 10 WAHL DES VORSTANDES

  (1) Der Vorstand wird, zusammen mit dem Kontrollausschuss, für die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung gewählt.

  (2) Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Wahl, wobei die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Erreichen mehrere Kandidaten die höchste Stimmenanzahl, ist eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten durchzuführen. Endet auch diese unentschieden, entscheidet das Los.

  (3) Wahlvorschläge sind beim Vereinsvorstand entweder vom Präsidenten des Vereins oder von den leitenden Organen des Wissenschaftlichen Beirats einzubringen.

  (4) Der Vorstand hat das Recht, freigewordene Stellen von Vereinsfunktionären bis zur nächsten Hauptversammlung zu besetzen.

  (5) Der scheidende Vorstand ist verpflichtet, längstens 30 Tage nach der Wahl des neuen Vorstandes die Geschäfte zu übergeben.

 

§ 11 AUFGABEN DER VORSTANDSMITGLIEDER

  (1) Der Präsident und sein(e) Stellvertreter haben die Aufgabe:

      1. den Verein zu leiten und nach außen zu vertreten;

      2. den Vorsitz in der Hauptversammlung und bei den Sitzungen des Vorstandes, die vom Präsidenten nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, schriftlich einzuberufen sind, zu führen;

      3. die vom Verein ausgehenden Schriftstücke mit Gegenzeichnung durch den Sekretär zu unterfertigen.

  (2) Der Vorstand des Wissenschaftlichen Beirats hat die Aufgabe, die Koordinierung des Wissenschaftlichen Beirats mit dem Vorstand durchzuführen.

  (3) Der Sekretär hat die Aufgabe:

      1. die Verhandlungsschriften der Hauptversammlung und der Sitzungen des Vorstandes zu führen;

      2. den Verein betreffende Geschäftsstücke zu bearbeiten.

      3. die vom Verein ausgehenden Schriftstücke gegenzuzeichnen;

      4. den Bericht über die Vereinstätigkeit am Ende eines Geschäftsjahres zu verfassen;

      5. die Vereinsbücherei zu führen.

  (4) Der Kassier hat die Aufgabe:

      1. als Zeichnungsberechtigter gegenüber der Bank den Geldverkehr des Vereins abzuwickeln;

      2. die Mitgliedsbeiträge einzuheben und Rückstände einzutreiben;

      3. Geldbeträge oder Wertpapiere zu übernehmen;

      4. die anvertrauten Gelder und Wertpapiere zu verwalten und dafür zu haften;

      5. Auszahlungen von Rechnungen durchzuführen, die sowohl vom Präsidenten als auch vom Kassier gezeichnet sind;

      6. den Kassenbericht für die ordentliche Hauptversammlung abzufassen.

§ 12 WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT

  (1) Aufgaben

      1. Der Wissenschaftliche Beirat ist das technisch-wissenschaftliche Planungs- und Koordinierungsorgan des Vereins. Er berät den Vorstand in technisch-wissenschaftlichen Fragen.

      2. Der Wissenschaftliche Beirat erstellt jährlich das technisch-wissenschaftliche Programm des Vereins und wacht über den Verlauf der Arbeiten.

      3. Der Wissenschaftliche Beirat koordiniert die Tagungen und Symposien des Vereins mit dem Vorstand.

  (2) Zusammensetzung

      Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören die vom Vorstand bestellten Mitglieder an.

  (3) Vorsitzender

  Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen oder zwei Stellvertreter. Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre.

  (4) Sitzungen

  Der Wissenschaftliche Beirat tritt in der Regel zweimal im Jahr zu einer Sitzung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Veranstaltung zusammen.

 

§ 13 DER KONTROLLAUSSCHUSS UND SEINE AUFGABEN

Die von der Hauptversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren zu wählenden drei Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören und sind verpflichtet, vor jeder Hauptversammlung und bei jedem Wechsel in der Person des Kassiers die Bücher, Rechnungsbelege und Kassenbestände zu prüfen, der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

§ 14 SCHIEDSGERICHT

  (1) In allen Streitfällen innerhalb des Vereins entscheidet ein Schiedsgericht, welches sich aus fünf Mitgliedern zusammensetzt. Je zwei hievon sind von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählen das fünfte Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Kommt über dessen Wahl keine Einigung zustande, entscheidet über die Vorschläge das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit binnen zwei Wochen.

  (2) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und sofort nach der Beschlussfassung beiden Streitteilen und dem Vereinsvorstand bekannt zu geben.

 

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur über Beschluss einer Hauptversammlung erfolgen, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind und wenn sich eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen ergibt.

  (2) Sind bei der ersten Hauptversammlung weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten, so ist frühestens nach Ablauf von zwei Monaten mit der gleichen Tagesordnung eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die freiwillige Auflösung des Vereins ist beschlossen, wenn vier Fünftel der abgegebenen Stimmen sich für diese erklärt haben.

  (3) Die Hauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.